Behinderungen
Fahreignung
Gerade für Rollstuhlfahrer
und behinderte Menschen bedeutet das Teilnehmen am aktiven
Straßenverkehr eine zusätzliche Mobilität
und dadurch eine wesentliche Grundlage für das Führen
eines selbständigen Lebens.
Das vor dem Erwerb des Führerscheines besondere Kriterien beachtet werden müssen, das wird den behinderten Menschen jede Fahrschule bestätigen.
Der Fahrschulunterricht und die nachfolgende Führerscheinprüfung darf nur von Fahrschulen durchgeführt werden, die über mindestens einbehindertengerechtes Fahrschulfahrzeug verfügen.
Grundsätzlich muss erwähnt werden, dass behinderte Menschen genau dieselbe Führerscheinprüfung ablegen müssen, wie Nichtbehinderte. Auch wenn behinderte Menschen die Führerscheinprüfung beim ersten Mal nicht bestehen, können diese sie wiederholen, natürlich kann es auch vorkommen, dass sie eine MPU machen müssen..
Wenn der Führerschein bereits vor dem Eintritt der Behinderung vorhanden ist, muss dieser trotzdem neu beantragt werden.
Bevor sich behinderte Menschen auf die Suche nach einer geeigneten Fahrschule begeben, sollte eine finanzielle Beteiligung an den anfallenden Kosten für den Erwerb des Führerscheines mit den zuständigen Kostenträgern geklärt werden. Es gibt für behinderte Menschen verschiedenen Arten von Kostenzuschüssen, die beantragt werden können.
Als nächster Schritt müssen behinderte Menschen in Zusammenarbeit mit der ausgewählten Fahrschule, einen Antrag auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Diese Beantragung erfolgt in der Regel bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Ja nach dem Grad der Behinderung, kann diese Behörde festlegen, ob ein medizinisches Gutachten durch einen Amtsarzt oder einer MPU-Stelle für erforderlich gehalten wird.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde darf sogar festlegen, dass mehrere separate Gutachten von den behinderten Menschen vorgelegt werden müssen, sodass sich eine MPU-Vorbereitung günstig ergeben kann. Auf Grund dieser Gutachten wird die Behörde einschätzen, welche Sonderausstattungen oder Hilfsmittel in dem Fahrzeug vorhanden sein müssen, damit eine gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr möglich ist.
Diese Auswertungen werden auch an die entsprechende Fahrschule weiter gegeben, damit diese ein den entsprechenden Bedürfnissen angepasstes Fahrschulfahrzeug für die Fahrausbildung, zur Verfügung stellen kann.
Diese Gutachten kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch von den behinderten Menschen verlangen, die bereits vor Eintritt der Behinderung die Fahrerlaubnis erworben haben. Die Fahrerlaubnisbehörde wird für das Erbringen der geforderten Gutachten immer eine Frist setzen. Wird diese frist von den behinderten Menschen nicht eingehalten, darf der Führerschein eingezogen werden.
Es muss durch die behinderten Menschen immer gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen werden, dass die erforderlichen geistigen und körperlichen Vorraussetzungen zum Führen eines Fahrzeuges vorhanden sind.
Das vor dem Erwerb des Führerscheines besondere Kriterien beachtet werden müssen, das wird den behinderten Menschen jede Fahrschule bestätigen.
Der Fahrschulunterricht und die nachfolgende Führerscheinprüfung darf nur von Fahrschulen durchgeführt werden, die über mindestens einbehindertengerechtes Fahrschulfahrzeug verfügen.
Grundsätzlich muss erwähnt werden, dass behinderte Menschen genau dieselbe Führerscheinprüfung ablegen müssen, wie Nichtbehinderte. Auch wenn behinderte Menschen die Führerscheinprüfung beim ersten Mal nicht bestehen, können diese sie wiederholen, natürlich kann es auch vorkommen, dass sie eine MPU machen müssen..
Wenn der Führerschein bereits vor dem Eintritt der Behinderung vorhanden ist, muss dieser trotzdem neu beantragt werden.
Bevor sich behinderte Menschen auf die Suche nach einer geeigneten Fahrschule begeben, sollte eine finanzielle Beteiligung an den anfallenden Kosten für den Erwerb des Führerscheines mit den zuständigen Kostenträgern geklärt werden. Es gibt für behinderte Menschen verschiedenen Arten von Kostenzuschüssen, die beantragt werden können.
Als nächster Schritt müssen behinderte Menschen in Zusammenarbeit mit der ausgewählten Fahrschule, einen Antrag auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Diese Beantragung erfolgt in der Regel bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Ja nach dem Grad der Behinderung, kann diese Behörde festlegen, ob ein medizinisches Gutachten durch einen Amtsarzt oder einer MPU-Stelle für erforderlich gehalten wird.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde darf sogar festlegen, dass mehrere separate Gutachten von den behinderten Menschen vorgelegt werden müssen, sodass sich eine MPU-Vorbereitung günstig ergeben kann. Auf Grund dieser Gutachten wird die Behörde einschätzen, welche Sonderausstattungen oder Hilfsmittel in dem Fahrzeug vorhanden sein müssen, damit eine gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr möglich ist.
Diese Auswertungen werden auch an die entsprechende Fahrschule weiter gegeben, damit diese ein den entsprechenden Bedürfnissen angepasstes Fahrschulfahrzeug für die Fahrausbildung, zur Verfügung stellen kann.
Diese Gutachten kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch von den behinderten Menschen verlangen, die bereits vor Eintritt der Behinderung die Fahrerlaubnis erworben haben. Die Fahrerlaubnisbehörde wird für das Erbringen der geforderten Gutachten immer eine Frist setzen. Wird diese frist von den behinderten Menschen nicht eingehalten, darf der Führerschein eingezogen werden.
Es muss durch die behinderten Menschen immer gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen werden, dass die erforderlichen geistigen und körperlichen Vorraussetzungen zum Führen eines Fahrzeuges vorhanden sind.